Zoll Thayngen
Zollabfertigung – prompt & professionell!
Der Grenzübergang in DE-Bietingen / CH-Thayngen gewann Ende der 80er Jahre durch den Anschluss der A81 von Stuttgart nach Schaffhausen immer mehr an Attraktivität. Bis zu diesem Zeitpunkt war Basel der einzig grössere Grenzübertritt zur Schweiz, aber leider auch völlig überlastet, was den Grenzübergang DE-Bietingen / CH-Thayngen zu einer guten Alternative machte. Im Laufe der Jahre wurde dieser immer häufiger frequentiert und zählt heute ebenfalls zu einem der grössten Zollstellen des grenzüberschreitenden Verkehrs zwischen Deutschland und der Schweiz. Gerade deshalb ist es umso wichtiger, einen kompetenten und erfahrenen Partner an Ihrer Seite zu haben, damit Ihre Waren zügig abgefertigt werden können und termingerecht und sicher über die Grenze kommen.
Unsere Verzollungsagentur ist von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr – 17.30 Uhr für Sie geöffnet. Dank unserer langjährigen Erfahrung können Ihnen unsere Verzollungsexperten jederzeit einen professionellen und zuverlässigen Service bieten. Gerne beraten wir Sie persönlich vor Ort oder am Telefon unter der Nummer 052 644 19 50 und per Email: auftragthayngen@hocosped.ch.
Unsere Zollprofis unterstützen Sie in allen Zollbelangen, erstellen die geforderten Dokumente, begleiten Sie durch sämtliche Prozesse und sorgen somit für eine reibungslose Abfertigung Ihrer Güter. Zudem bieten wir 100% neutrale Zolldienstleistungen!
Unsere Zolldienstleistungen im Überblick
Da die Zollvorschriften stetig komplexer werden, unterstützen wir Sie als Spezialist mit langjähriger Erfahrung in der Abwicklung sämtlicher Prozesse um die Zollabfertigung. Gerne stehen wir Ihnen für jegliche Anliegen beratend und entlastend zur Seite.
Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns!
Unser erfahrenes Team berät sie kompetent von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr persönlich oder am Telefon!
Sendungen beziehungsweise Waren sind grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig.
Sendungen beziehungsweise Waren sind grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig.
Diese Abfertigungsverfahren ermöglichen den Versand von Gütern über Grenzen und durch Länder, ohne dass dabei beim Grenzübertritt die eigentlich geschuldeten Abgaben bezahlt werden müssen. Dafür ist im Abgangsland eine Sicherheit zu leisten, die nach ordnungsgemässer Erledigung des Verfahrens wieder freigegeben wird.
Das T1 Verfahren wird bei grenzüberschreitenden Transporten von Waren zwischen der EU und dem Nicht-EU-Raum (NICHT-Gemeinschaftswaren) angewendet. Die Waren erreichen im Transit ihren Bestimmungsort, und werden erst nach Ende des Transportes, direkt vor Ort verzollt.
Beim T2 Verfahren handelt es sich um Gemeinschaftswaren die aus der EU kommen und bereits in einem EU-Land einfuhrverzollt wurden und deren Transportweg über ein Nicht-EU-Land führt (zum Beispiel Beförderung von EU-Waren durch die Schweiz).
Der Freipass wird für Waren ausgestellt, welche entweder zur Reparatur, für Ausstellungen oder Messen eingeführt werden oder bei deren Einfuhr noch nicht sicher ist, ob sie wieder zurückgehen oder verkauft werden. Die anfallende Einfuhrumsatzsteuer wird als Bar-Hinterlegung geleistet, und nach der Löschung des Freipasses zurückerstattet. Die Identifizierung erfolgt über die Seriennummer.
Das Carnet ATA (Admission Temporaire/Temporary Admission) ist ein internationales Zollpapier, welches für eine vorübergehende Ein- bzw. Ausfuhr sowie Durchfuhr von Waren, wie beispielsweise Waren für öffentliche Ausstellungen, Vorführungen oder Warenmuster, verwendet wird. Bei Grenzübertritt muss weder ein nationales Zolldokument beantragt werden, noch sonstige Einfuhrabgaben, Zölle etc. geleistet werden. Die Gültigkeit ist auf 1 Jahr beschränkt.
Hierbei handelt es sich um Waren, die lediglich für einen kurzen Zeitraum im Inland bzw. Ausland verwendet werden, und danach in unverändertem Zustand wieder ein- bzw. ausgeführt werden. Häufige Verwendungszwecke sind zum Beispiel Waren für Ausstellungen, Tests, Sportveranstaltungen oder Berufsausrüstung und Unternehmermaterial.
Darunter versteht man die Einfuhrverzollung im Eintrittsland der EU (Transitland) mit anschliessender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung in ein anderes EU-Land (Bestimmungsland). Im Eintrittsland der EU wird in diesen Fällen bei der Einfuhr keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Mit der EU-Verzollung erhalten Exporteure aus Drittländern (z. Bsp. Schweiz) „EU-Status“, das heisst, sie profitieren dadurch von den Vorzügen der innereuropäischen Lieferungen, wie jeder EU-Mitbewerber.
Bei der Einfuhr- bzw. Ausfuhr von Fahrzeugen müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden und bei der Zollstelle zur Ein- bzw. Ausfuhr angemeldet werden. Für die Veranlagung sind sämtliche Begleitpapiere notwendig.
Wir sind zwar keine PFERDEFLÜSTERER, dafür aber Profis für PFERDEVERZOLLUNGEN
Besuchen Sie ein Turnier oder ein Training?
Es geht in die Ferien oder auf die Weide?
Sie möchten kaufen oder verkaufen?
Ihr Pferd muss in die Klinik?
Kein Problem mit dem „rundum sorglos Paket“ von HOCO Schaffhausen.
Melden Sie sich beim Profi in Sachen Pferdeverzollung:
Bei Silke Kirsch sind Sie in besten Händen
E-Mail: auftrag-bargen@hocosped.ch
Telefon: +41 52 653 12 51
Ab wann müssen Mehrwertsteuer und Zölle bezahlt werden? Wir beraten Sie gerne über die Bestimmungen (Freimengen und Wertfreigrenze) bei der Ein- bzw. Ausfuhr Ihrer Waren.
Bestimmte Nahrungsmittel müssen bei der Zollstelle deklariert und kontrolliert werden. Gerne beraten wir Sie entsprechend, unser Verzollungsteam ist stets auf dem neusten Stand der lebensmittelrechtlichen Entwicklungen.
Einzig Fleischwaren können nur sehr begrenzt am Zoll Bargen verzollt werden!
Zu Spezialverzollungen zählen unter anderem Blumen, Pflanzen und Tiere. Auch hier sind unsere Zollexperten mit allen Prozessen bestens vertraut und wickeln die Verzollung inklusive allen anfallenden Formalitäten kompetent ab.
Der elektronische Datenaustausch mit den Zollämtern erfolgt über:
- E-DEC für die Schweizer Einfuhr
- NCTS-Verfahren für die Schweizer Ausfuhr und Transit
- ATLAS-Zollverfahren für die deutsche Einfuhr, Ausfuhr, Transit
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist ein Präferenznachweis (Ursprungsnachweis) und ermächtigt den Importeur zur zollfreien oder zollgünstigen Einfuhr. Dazu ist es wichtig zu wissen, dass dieses Formular nur für den Warenverkehr mit Ländern, mit welchen die Schweiz/EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, anwendbar ist. Hiermit werden Waren definiert, welche entweder vollständig im Vertragsland hergestellt oder genügend bearbeitet wurden, und somit als Ursprungswaren bezeichnet werden dürfen. Das EUR. 1 Formular wird ab einen Warenwert von EUR 6‘000.- benötigt, wenn der Wert darunter liegt, genügt der Ursprungsnachweis auf der Rechnung.
Damit eine Ware bei der Einfuhr im Bestimmungsland präferenzbegünstigt ist, d.h. zollfrei oder mit reduziertem Zollansatz veranlagt werden kann, ist der im entsprechenden Freihandelsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis notwendig. Gerne sind wir Ihnen behilflich!
Unsere Zollexperten stehen Ihnen auch hier jederzeit kompetent zur Seite.
Gerne unterstützen und beraten wir Sie in allen Zollangelegenheiten wie zum Beispiel bei Fragen zu ZAZ Konto, Zollkontingenten, Genehmigungen usw. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns:
Bargen Tel. +41 52 653 12 27 oder per E-Mail: auftrag-bargen@hocosped.ch.
Thayngen Tel. +41 52 644 19 50 oder per E-Mail: auftragthayngen@hocosped.ch.
Haben Sie Fragen zu Zolltarifen? Wir informieren Sie gerne.
Dieses Verfahren wird bei Kleinsendungen angewendet, welche regelmässig und jeweils über die gleiche Zollstelle eingeführt werden, und bei denen es sich um Massengüter handelt. Dadurch wird eine vereinfachte Zollanmeldung und Veranlagung ermöglicht.
Eine Fiskalvertretung ist eine einfache Variante für Unternehmen, die Waren aus einem Drittland in die EU einführen möchten, und über keine steuerliche Registrierung in Deutschland verfügen. Für eine korrekte Abwicklung braucht es einen erfahrenen Experten beziehungsweise eine Fiskalvertretung. Gerne sind wir Ihr verlässlicher Partner!
Wenn Waren nicht an der Schweizer Grenze verzollt, sondern im Transit zum Schweizer Empfänger versandt werden, wird ein Geleitschein ausgestellt. Dasselbe gilt bei Waren, welche aus dem Offenen Zolllager (OZL) im Transit z. Bsp. zum Flughafen befördert werden. Der Geleitschein ist ein Transitdokument, ähnlich dem T1, welches aber nur für die Schweiz zulässig ist.